Im Folgenden finden Sie die Satzung des gemeinnützigen Vereins Mühlenfreunde Lippholthausen e.V.:
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Mühlenfreunde Lippholthausen e.V. Er hat seinen Sitz in Lünen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lünen eingetragen.
2. Zweck und Ziele
Der Verein erstrebt nach Erwerb den Erhalt, die Sanierung und öffentliche Nutzung der denkmalgeschützten Wassermühle „Lippolthausen“. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstands-mitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt. Über einen Ausschluss kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschließen.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (kurz: MV) ist das oberste Organ des Vereins. Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine MV einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der MV zu erfolgen. Die MV ist immer beschlussfähig.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die MV zu erstellen; diese müssen spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Der Vorsitzende, ein Stellvertreter oder eines der Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge nach §8 leiten die Mitgliederversammlung. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders bestimmt. Auf Verlangen von einem stimmberechtigten Mitglied ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und von ihm und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Der Vorstand führt die Beschlüsse aus.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Die MV beschließt die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und erteilt Entlastung. Die MV kann Kommissionen einsetzen. Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und den Bericht über den Rechnungsabschluss, wobei die Kassenprüfung durch zwei von der MV zu bestimmende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, erfolgt.
Die MV wählt und entlastet den Vorstand.
Die MV kann Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder ernennen sowie andere Institutionen zu Kollektivmitgliedern wählen oder diese mit dem Verein assoziieren.
Die MV kann einen aus drei bis acht Personen bestehenden Beirat wählen, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben berät und unterstützt.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) zwei Beisitzenden.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Bei eindeutigem Votum kann en bloc in offener Abstimmung gewählt werden. Im Zweifelsfall kann eine Personaldebatte in Abwesenheit des oder der Kandidaten erfolgen oder die Wahl in geheimer schriftlicher Abstimmung vorgenommen werden. In gleicher Weise ist bei der Abwahl eines, mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder zu verfahren.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand (Punkt 1 – 4) vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet im Verlaufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus der Reihe der Mitglieder. Die Zuwahl erfolgt einstimmig durch den Vorstand.
Der Vorsitzende hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen Versammlungen des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und unter ihnen der Vorsitzende oder in seiner Vertretung einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
9. Beitragsordnung
Für die Mitglieder werden Beiträge erhoben.
10. Spenden
Zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins ist dieser berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und satzungsgemäß zu verwenden.
11. Gewinne
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auslagen für die vom Verein vergebenen Aufgaben/Aufträge können durch Beschluss des Vorstandes ersetzt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Stimmen. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
14. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag aufgelöst werden. Der Antrag der Auflösung des Vereins muss mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung mit der Angabe von Gründen den Mitgliedern zugestellt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Lünen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.
15. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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